Wartung & Service
Tore unterliegen im Allgemeinen den sicherheitstechnischen Bestimmungen. Aufgrund der Arbeitsstättenregeln ASR A1.7 müssen Tür- und Toranlagen einmal jährlich von sachkundigen Personen überprüft werden.
Die Betriebssicherheit, die Funktionstüchtigkeit und die Lebensdauer einer Anlage hängen von der Qualität ihrer Instandhaltung ab. Nur durch einen gut funktionierenden Service wird der Betrieb Ihrer Tür- und Toranlage erhalten.
Um Tür- und Toranlagen in einem einwandfreien, betriebssicheren Zustand zu bedienen und führen zu können, sollten diese regelmäßig gewartet und auf Funktion überprüft werden.
Korrekte Ausführungen und qualifizierte Kundendiensttechniker sorgen bei Ihrer Tür- und Toranlage für höchste Betriebssicherheit, eine längere Lebensdauer, Früherkennung von Verschleißerscheinungen – dadurch auch weniger kostspielige Instandsetzungen.
DIE JÄHRLICHE WARTUNG, INSTANDHALTUNG UND ÜBERPRÜFUNG SORGT FÜR EINEN RUNDUM-SERVICE. Schnell, zuverlässig und kompetent eine jährliche Kontrolle im Rahmen einer Servicevereinbarung reduziert die Kosten an Tür- und Toranlagen.
Zeitersparnis für unsere Kunden, durch termingerechte und fachlich einwandfreie Ausführung der vorgeschriebenen Wartung und Überprüfung.
Bei Störungsmeldungen an Ihren Tür- und Toranlagen sind wir schnellstmöglich vor Ort – d. h. kurzfristige, vorrangige Hilfe im Falle einer Störung.
Informationen zu der Arbeitsstättenverordnung ASR A 1.7
Die ASR A1.7 fasst staatliches und berufsgenossenshaftliches Recht für den Betrieb von Türen und Toren zusammen.
Die ASR A1.7 ersetzt die bisherige Arbeitsstätten Richtlinien zum Thema Türen und Tore.
Die Bezeichnung Regel statt Richtlinie wurde gewählt, um klarer von den europäischen Richtlinien abzugrenzen, die Abkürzung ASR bleibt bestehen.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der bisherigen BGR 232 in sein Regelwerk übernommen. Weitgehend sind also die bisherigen Regelungen neu zusammengefasst worden. Einige Punkte wurden an ein aktuelleres Rechtsverständnis angeglichen.
Kernpunkt der neuen Rechtsstruktur im Arbeitsschutz ist die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers/ Arbeitgebers. Der gesetzliche Rahmen gibt das Sicherheitsniveau vor, der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, auf welche Weise dieses Niveau unter den individuellen Bedingungen in seinem Betrieb erreicht wird. Das zentrale Werkzeug für diese Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung unter der Berücksichtigung der ASR A1.7. Hält der Arbeitgeber nämlich die in dieser Regel gestellten Anforderungen ein, kann er die rechtliche Vermutungswirkung, das Richtige getan zu haben, in Anspruch nehmen.